5. 5.1. Umstritten ist die Qualifikation der durch den Beschwerdeführer begangenen Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften. Während die Vorinstanz den Vorfall vom 18. August 2020 als mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einstuft, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, es liege eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vor. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Verhalten des Beschwerdeführers unter Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu subsumieren ist.