16b Abs. 1 lit. a SVG nur dann der Fall, wenn aus dieser Pflichtverletzung eine Verkehrsgefährdung resultiert (vgl. LEA UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014 [nachfolgend: BSK SVG], N. 133 zu Art. 92 SVG). Angesichts der nachfolgenden Erwägungen braucht diese Frage hier allerdings nicht entschieden zu werden.