4.2. Nachdem die Administrativbehörde vorliegend an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Strafbehörde gebunden ist (siehe vorne Erw. 3.3), ist für das Verwaltungsgericht erstellt, dass der Beschwerdeführer die obgenannten Verkehrsregeln verletzt hat. Nachdem es sich bei der Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei nicht um eine eigentliche Verkehrsregel handelt (BGE 116 IV 233, Erw. 2d), ist zwar fraglich, ob dem Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 51 Abs. 3 SVG im Administrativverfahren vorgehalten werden kann. Dies wäre mit Blick auf Art. 16b Abs. 1 lit.