Fahrzeuge dürfen gemäss Art. 29 SVG, welcher der Strafnorm von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG zugrunde liegt (vgl. BGE 115 IV 144, Erw. 2b), nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass die fahrzeugführende Person, Mitfahrende und andere Strassenbenützerinnen und -benützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. - 10 -