Gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG muss bei einem Unfall, bei dem ein Motorfahrzeug oder ein Fahrrad beteiligt und ein Sachschaden entstanden ist, die schädigende Person sofort die geschädigte Person benachrichtigen und Namen und Adresse angeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat sie unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.