Ebenso wenig lässt sich aus Art. 92 Abs. 1 SVG oder Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ableiten, dass eine entsprechende Widerhandlung zwingend als leicht einzustufen wäre. Die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbehelflich. 4. 4.1. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss die lenkende Person ihr Fahrzeug ständig so beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen kann. Die fahrzeugführende Person muss ihre Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV).