Nichtsdestotrotz kann der sinngemässen Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Verurteilung infolge einer Übertretung nicht zur Annahme einer mittelschweren Widerhandlung führen könne, nicht gefolgt werden. Die einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG umfasst sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16a und 16b SVG (vgl. BGE 135 II 138, Erw. 2.4 mit Hinweisen). Aus der Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG lässt sich in administrativrechtlicher Hinsicht einzig das Vorliegen einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art.