sprechen sei. Eine offensichtlich falsche Beurteilung durch die Strafbehörde ist hier nicht erkennbar. Somit ist die Administrativbehörde vorliegend auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts an die strafrichterlichen Erwägungen gebunden. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach keine Einvernahme durch die Strafbehörde stattgefunden habe und daher die Administrativbehörde die rechtliche Würdigung frei wahrnehmen könne, trifft daher nicht zu. Nichtsdestotrotz kann der sinngemässen Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Verurteilung infolge einer Übertretung nicht zur Annahme einer mittelschweren Widerhandlung führen könne, nicht gefolgt werden.