3.3. Im vorliegenden Fall hat zwar kein ordentliches Strafverfahren stattgefunden, jedoch hat die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eine einlässliche Befragung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers durchgeführt. Die Strafbehörde kam dabei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer wegen Nichtbeherrschens seines Fahrzeugs, pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 sowie Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu -9-