3.2. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Administrativbehörden an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Strafbehörde gebunden, wenn die rechtliche Qualifikation sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die die Strafbehörde besser kennt als die Verwaltungsbehörde. Dies trifft insbesondere zu, wenn die Strafbehörde im Rahmen des ordentlichen Strafverfahrens die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat (BGE 124 II 103, Erw. 1c/bb).