3. 3.1. Der Beschwerdeführer führt des Weiteren sinngemäss aus, dass er lediglich wegen Übertretungsdelikten bestraft worden sei und sich das DVI sowie das Strassenverkehrsamt an diese durch die Staatsanwältin vorgenommene rechtliche Würdigung des Sachverhalts zu halten hätten und entsprechend nicht davon abweichen dürften.