Daher ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer nach der Kollision "einige Kilometer" weitergefahren sei, entsprechend zu relativieren, nachdem sich der Unfall kurz vor der Autobahnausfahrt zugetragen hat. Ob der Beschwerdeführer daraus etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, betrifft jedoch nicht die Feststellung des Sachverhalts, sondern ist eine Rechtsfrage und im vorliegenden Zusammenhang daher nicht von Belang. Dass die Vorinstanz abgesehen davon von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abgewichen wäre, ist nicht erkennbar, entsprechend kann ihr keine falsche Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden.