Hingegen ist – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers – davon auszugehen, dass er sein Fahrzeug gleich nach der Autobahnausfahrt abgestellt hat. Etwas Gegenteiliges lässt sich den Strafakten jedenfalls nicht entnehmen. Daher ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer nach der Kollision "einige Kilometer" weitergefahren sei, entsprechend zu relativieren, nachdem sich der Unfall kurz vor der Autobahnausfahrt zugetragen hat.