Blick auf das Strafverfahren ohnehin als aktenwidrig, da der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei Zürich in der Einvernahme vom 18. August 2020 ausgesagt hatte, dass er die Polizei nicht verständigt habe, sondern dass diese sogleich erschienen sei, nachdem er sein Fahrzeug auf einem Parkplatz am Zwängiweg abgestellt habe (Einvernahme zur Sache vom 18. August 2020, S. 3–5 [Strafakten, act. 3]; vgl. auch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. Januar 2021, S. 4). Hingegen ist – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers – davon auszugehen, dass er sein Fahrzeug gleich nach der Autobahnausfahrt abgestellt hat.