Der Beschwerdeführer postuliert im Übrigen selbst, dass die Administrativbehörden an die Sachverhaltsfeststellungen gemäss Strafbefehl gebunden seien. Entsprechend erweisen sich seine Vorbringen zum Sachverhalt, soweit sie von den strafrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen, als verspätet und sind daher unbeachtlich. Dies betrifft insbesondere seinen Einwand, wonach er sich gemäss Art. 51 SVG sofort bei der Polizei gemeldet habe, nachdem er das beschädigte Fahrzeug aus der Gefahrenzone entfernt habe. Im Übrigen erweist sich diese Behauptung mit -8-