Er wusste somit um den Umstand der Bindungswirkung oder hätte angesichts der frühzeitigen Mandatierung eines Rechtsvertreters zumindest darum wissen müssen. Folglich sind die Administrativbehörden an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden, zumal keine Gründe ersichtlich sind, um ausnahmsweise davon abzuweichen. Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid daher zu Recht den von der Strafbehörde festgestellten Sachverhalt zugrunde. Der Beschwerdeführer postuliert im Übrigen selbst, dass die Administrativbehörden an die Sachverhaltsfeststellungen gemäss Strafbefehl gebunden seien.