Ausserdem mandatierte er noch während des laufenden Strafverfahrens und damit auch vor Ergehen der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 1. April 2021 einen Rechtsanwalt; er war somit sowohl im Strafals auch im Administrativverfahren rechtskundig vertreten (siehe Schreiben des Rechtsvertreters vom 3. Februar 2021 sowie Vollmacht vom 7. Oktober 2020 [Akten Strassenverkehrsamt, act. 28 f.]). Er wusste somit um den Umstand der Bindungswirkung oder hätte angesichts der frühzeitigen Mandatierung eines Rechtsvertreters zumindest darum wissen müssen.