Die Strafbehörde hat sich somit eingehend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer wurde zudem mit Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 28. September 2020 darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich an die Sachverhaltsdarstellung der Strafbehörde gebunden sei und allfällige Einwände zwingend im Strafverfahren geltend gemacht werden müssten. Ausserdem mandatierte er noch während des laufenden Strafverfahrens und damit auch vor Ergehen der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 1. April 2021 einen Rechtsanwalt;