2.3. Im vorliegenden Fall hat kein ordentliches Strafverfahren stattgefunden. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. Januar 2021 ist allerdings, entgegen der Ansicht des DVI, nach Befragung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ergangen (Einvernahme beschuldigte Person vom 17. Dezember 2020 [Strafakten, act. 10]). Die Strafbehörde hat sich somit eingehend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt.