2c/bb). Von den tatsächlichen Fragestellungen im Strafurteil darf die Verwaltungsbehörde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in folgenden Fällen abweichen: - wenn die Verwaltungsbehörde Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die der Strafbehörde unbekannt waren oder die sie nicht beachtet hat; - wenn die Verwaltungsbehörde zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch die Strafbehörde den feststehenden Tatsachen klar widerspricht;