2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das DVI sowie auch das Strassenverkehrsamt müssten auf die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Strafurteils (Strafbefehl vom 22. Januar 2021) abstellen. Die Staatsanwältin habe den Fall umfassend geprüft sowie den Sachverhalt abgewogen. Es seien daher keine Gründe vorhanden, die ein Abweichen vom Strafbefehl ermöglichen würden. Das DVI habe zwar die allgemeinen Rechtsgrundsätze dazu dargelegt, sei aber in der Folge entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon abgewichen. -6-