Albis am 22. Januar 2021 einen neuen Strafbefehl (Strafakten, act. 11), wobei der Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung fallen gelassen und der Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV), pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG) zu einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt wurde. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.