31 Abs. 1 SVG), pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 70.00 sowie einer Busse von Fr. 400.00. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, erliess die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 22. Januar 2021 einen neuen Strafbefehl (Strafakten, act. 11), wobei der Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung fallen gelassen und der Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.