5.2. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat demnach die Vorinstanz zu entscheiden. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. November 2021 aufgehoben. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen.