4.3. Nachdem neben der Beschwerde keine weiteren anwaltlichen Eingaben notwendig waren und keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt - 13 - es sich, die Entschädigung auf Fr. 3'000.00 (inkl. Ausgaben und MwSt.) festzusetzen. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Parteikosen in besagter Höhe zu ersetzen. 5. 5.1. Gemäss § 12 Abs. 1 AnwT setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest.