2. Dem Beschwerdeführer wurde für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung seiner Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin bewilligt. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und seine Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt. 3. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb sich die gewährte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren als obsolet erweist und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (§ 31 Abs. 2 VRPG).