4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels fortbestehender Sozialhilfeabhängigkeit und konkretem Sozialhilferisiko der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht erfüllt ist. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich unter diesen Umständen als unbegründet. Damit fällt auch eine Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG ausser Betracht, steht doch eine solche nur zur Diskussion, wenn sich eine migrationsrechtliche Massnahme als begründet, aber den Umständen nicht als angemessen, d.h. nicht verhältnismässig, erweist.