Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer gleichzustellen mit Personen, denen bereits Ergänzungsleistungen zugesprochen wurden, da er vor dem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über sein Aufenthaltsrecht ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen gestellt hat, auf welche er offensichtlich Anspruch hat. Damit besteht beim Beschwerdeführer nicht länger eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit. Mangels fortbestehender Sozialhilfeabhängigkeit und konkretem Sozialhilferisiko ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht erfüllt und eine Prüfung der Verhältnismässigkeit erübrigt sich.