Es kann damit keine Rede davon sein, er könnte allenfalls als "noch im Ausland wohnhaft" gelten und deshalb nicht anspruchsberechtigt sein. Ob dem Beschwerdeführer nicht bereits längst hätten Ergänzungsleistungen zugesprochen werden müssen, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Aus dem Gesagten geht jedenfalls hervor, dass dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen zugesprochen werden, sobald seine Aufenthaltsbewilligung verlängert worden ist.