Das Bundesgericht bejahte diese Frage und hielt fest, dem IV- Bezüger könne in diesem Fall noch keine Kinderrente der IV zugesprochen werden. Gleiches gelte für die Erhöhung der Ergänzungsleistungen. Anders wäre jedoch zu entscheiden, wenn der Tochter gestützt auf Art. 17 AuG (heute AIG) der prozedurale Aufenthalt gestattet worden wäre (Erw. 6.3.2). Der vorliegende Fall liegt jedoch anders. Der Beschwerdeführer hält sich rechtmässig in der Schweiz auf und verfügt über ein Aufenthaltsrecht, welches einzig aktuell in der Schwebe ist. Es kann damit keine Rede davon sein, er könnte allenfalls als "noch im Ausland wohnhaft" gelten und deshalb nicht anspruchsberechtigt sein.