zialversicherungsanstalt wegen des hängigen Aufenthaltsbewilligungsverfahrens mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2015 vom 9. Februar 2016 rechtmässig war, ist fraglich. Erw. 6 dieses Urteils ist zu entnehmen, dass es in jenem Fall um die Frage ging, ob eine Tochter eines IV-Bezügers, welcher für seine Tochter den Familiennachzug beantragt hatte, als noch im Ausland wohnhaft galt, solange der Familiennachzug nicht bewilligt und ihr in der Schweiz noch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Das Bundesgericht bejahte diese Frage und hielt fest, dem IV- Bezüger könne in diesem Fall noch keine Kinderrente der IV zugesprochen werden.