Der monatliche Rentenbetrag für das Jahr 2020 belief sich auf Fr. 485.00 und für das Jahr 2021 auf Fr. 489.00 (MI-act. 339 ff.). Angesichts der geringen Rentenhöhe wird der Beschwerdeführer künftig und voraussichtlich lebenslang auf Ergänzungsleistungen zu seiner ganzen IV-Rente angewiesen sein. Der Bezug von solchen Ergänzungsleistungen zur IV stellt nach gefestigter Rechtsprechung keine Sozialhilfe dar (vgl. vorne Erw. II/3.2.2).