konnte. Unter Verweis auf die bundesrätliche Zusatzbotschaft zur Änderung des Ausländergesetzes (Integration) vom 4. März 2016 (BBl 2016 2821 ff., 2827 ff., 2837, 2840 ff.) hielt das Bundesgericht sodann fest, der Gesetzgeber habe jedoch gerade keinen Widerrufsgrund des Bezugs von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV eingeführt, sondern den (möglichen) Bezug von bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen (lediglich) beim Familiennachzug sanktioniert. Der Bezug von Ergänzungsleistungen stelle somit kein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG dar (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022, Erw. 4.5 mit weiteren Hinweisen).