Auf den gleichen Zeitpunkt sei zudem Art. 63 Abs. 2 AuG (heute AIG) gestrichen worden. Dieser habe vorgesehen, dass die Niederlassungsbewilligung von ausländischen Personen, welche sich seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufgehalten hatten, nicht wegen dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen werden - 10 -