44 Abs. 1 lit. e AIG als Hinderungsgrund für den Familiennachzug eingeführt. Ebenso stehe der Bezug von Ergänzungsleistungen einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) entgegen. Auf den gleichen Zeitpunkt sei zudem Art. 63 Abs. 2 AuG (heute AIG) gestrichen worden.