AIG zwischen Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen. Zwar bestünden zwischen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und der Sozialhilfe gewisse Ähnlichkeiten, da beide Leistungen eine Bedürftigkeit voraussetzen und die öffentliche Hand belasten würden. Unter Verweis auf BGE 141 II 401 hielt das Bundesgericht fest, die Sozialhilfe sei gegenüber den Ergänzungsleistungen subsidiärer Natur und diene der Überbrückung von Notlagen, während Letztere eine längere Zeit fliessendes Ergänzungsoder Mindesteinkommen darstelle. Per 1. Januar 2019 habe der Gesetzgeber den aktuellen oder drohenden Bezug von Ergänzungsleistungen zwar mit Art. 43 Abs. 1 lit. e sowie Art. 44 Abs. 1 lit.