3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG können Bewilligungen – ausgenommen die Niederlassungsbewilligung – widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Unter welchen Voraussetzungen der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit bei Sozialhilfebezug erfüllt ist, bedarf im vorliegenden Fall, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, keiner eingehenden Erläuterung (vgl. unten Erw. II/3.2.2).