Eine unverschuldete Notlage dürfe keine Wegweisung bewirken. Ausserdem habe es das MIKA während über zehn Jahren unterlassen, mildere Massnahmen (z.B. eine Verwarnung) zu verfügen. Bei einer Rückkehr in den Kosovo wäre auch damit zu rechnen, dass sich sein Gesundheitszustand drastisch verschlechtern würde. Die finanziellen öffentlichen Interessen müssten folglich hinter seine sehr gewichtigen privaten Interessen zurücktreten. Die Anordnung aufenthaltsbeendender Massnahmen wäre somit unverhältnismässig und deshalb nicht zulässig.