Anders als im Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2020.223 vom 19. März 2021 sei er nachweislich permanent arbeitsunfähig, und anders als im Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019 gehe es hier nicht um eine Beendigung der Sozialhilfe durch Frühpensionierung, sondern um eine Ablösung durch eine volle Invalidenrente und Ergänzungsleistungen. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und der entsprechenden Weisung des SEM bestehe im vorliegenden Fall keine Grundlage für die Andersbehandlung von Ergänzungsleistungen und Leistungen anderer Sozialversicherungen wie z.B. der IV. Mit der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass er sich nach der Verlänge-