werde er seinen Bedarf durch die IV-Rente und durch Ergänzungsleistungen decken können und entsprechend keine Sozialhilfe mehr beziehen müssen. Seine (mehrfach fehlgeschlagenen) Arbeitsbemühungen könnten ihm nicht angelastet werden. Dass er sich trotz durchwegs attestierter Erwerbsunfähigkeit immer wieder darum bemüht habe, eine Stelle zu er- und behalten und somit von der Sozialhilfe wegzukommen, müsse zu seinen Gunsten gewertet werden.