Da die Ehefrau des Beschwerdeführers im Kosovo lebe, könne das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen werden. Trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz verfüge der Beschwerdeführer nicht über besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. über entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich, aufgrund derer ein Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Privatleben zu bejahen wäre. Selbst wenn solche bestünden, wäre der Eingriff durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt.