Die Rückkehr in den Kosovo wäre nach knapp 26 Jahren rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz zwar mit gewissen persönlichen Nachteilen verbunden; hinsichtlich der familiären Situation liege aber ein explizites Interesse daran vor. Somit bestehe insgesamt ein mittleres bis grosses privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Diesem stehe das sehr grosse öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gegenüber, weshalb sich Letztere als verhältnismässig erweise. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers im Kosovo lebe, könne das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen werden.