Insgesamt sei von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz auszugehen. Der Beschwerdeführer sei trotz der sehr langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz mangelhaft integriert. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation sei ihm dies aber nicht vollumfänglich vorwerfbar. Daher sei von einem mittleren privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen. Die Rückkehr in den Kosovo wäre nach knapp 26 Jahren rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz zwar mit gewissen persönlichen Nachteilen verbunden;