II. 1. 1.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Einspracheentscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer werde seit Beginn seiner seit nunmehr 30-jährigen Anwesenheit in der Schweiz durchgehend von der öffentlichen Hand unterstützt. Per 31. Januar 2021 habe der Passivsaldo der bezogenen Leistungen Fr. 301'968.20 betragen. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG) sei damit erfüllt. Seit dem 23. März 2011 befinde er sich in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, nachdem er sich bereits vom 3. November 2003 bis 26. Oktober 2007 einer solchen habe unterziehen müssen.