Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. November 2021. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Beachtung der obigen Präzisierung, daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder -5-