Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 30. November 2021 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Beschwerdeantrag 1). Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern kann, ist dieser Antrag entsprechend dem Eventualantrag (Beschwerdeantrag 2) so zu verstehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde anzuweisen sei, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern bzw. ihm eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.