Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 bewilligte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und bestellte seine Anwältin zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin (act. 48). -4-