1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Einspracheentscheids vom 30.11.2021 aufzuheben und es sei die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 2. Eventualiter zu Ziffer 1 dieses Rechtsbegehrens sei Dispositiv-Ziffer 1 des Einspracheentscheids vom 30.11.2021 aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten des Beschwerdegegners. Überdies stellte der Beschwerdeführer folgenden prozessualen Antrag: