B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 28. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 355 f.). Die Vorinstanz erliess am 30. November 2021 den folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): -3- 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben.