Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 gewährte das MIKA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz (MIact. 326 f.). Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 24. März 2021 (MI-act. 337 f.). Am 28. Juli 2021 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der am 30. September 2019 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Er wurde angewiesen, die Schweiz spätestens 90 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (MI-act. 345 ff.).